Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere die Steuerakten sowie die Akten aus allfälligen früheren (Gerichts-)Verfahren (vgl. die im Einspracheentscheid der Steuerkommission T. vom 12. Juli 2017 erwähnten Gerichtsentscheide; VB 295 ff.) beizuziehen haben und unter Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen haben, ob bezüglich der Steuerpe-rioden 2010 und 2011 gewerbsmässiger Immobilienhandel und damit selbständiges Erwerbseinkommen aus Geschäftsvermögen vorlag (vgl. hierzu E. 2.4. hiervor).