Die Beschwerdegegnerin holte jedoch einzig die im Steuerjustizverfahren ergangenen Entscheide ein (vgl. VB 262). Bezüglich der zur Prüfung des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler entwickelten Kriterien (vgl. E. 2.4.2. hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vor, obwohl ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung bestanden (vgl. E. 2.3. hiervor), womit sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt hat. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff.