Vorliegend zeitigten die Qualifikationen der Liegenschaften (neu) als Geschäftsvermögen aber – wie dargelegt – gerade keine steuerrechtlichen Auswirkungen (vgl. E. 3.2. hiervor), womit eine Bindungswirkung zu verneinen ist und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung dient. Zudem hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die mehrmalige "Umqualifizierung der Vermögenswerte" durch die Steuerbehörde "sonderbar bleib[e]" (vgl. VB 348). Die Beschwerdegegnerin holte jedoch einzig die im Steuerjustizverfahren ergangenen Entscheide ein (vgl. VB 262).