Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die Bindungswirkung der Steuerveranlagung nur auf Qualifikationen, welche steuerliche Auswirkungen hatten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3). Vorliegend zeitigten die Qualifikationen der Liegenschaften (neu) als Geschäftsvermögen aber – wie dargelegt – gerade keine steuerrechtlichen Auswirkungen (vgl. E. 3.2. hiervor), womit eine Bindungswirkung zu verneinen ist und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung dient.