vgl. VB 309; 322 f.) davon aus, dass bezüglich des entsprechenden Antrags kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da aufgrund der Umqualifikation der betroffenen Liegenschaften -8- keine Veränderung der massgebenden Steuerfaktoren erfolgt sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.3 – 2.5; VB 243 ff.). Aus diesem Grund könne kein für die Beschwerdeführung erforderliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur aus den Sachumständen hergeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.4.2; VB 245).