3.3. Fest steht, dass diverse Liegenschaften vom Steueramt T. in den Steuerperioden 2010 und 2011 neu als Geschäfts- statt wie zuvor als Privatvermögen qualifiziert wurden. Die entsprechenden Steuertaxationen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Neuqualifikation verschiedener Liegenschaften als Geschäftsvermögen wurde jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 347) – nicht vom Bundesgericht "gestützt", sondern das Bundesgericht ging (wie bereits das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; vgl. VB 309;