währt (vgl. VB 309), womit sich die Qualifikation im massgebenden Steuerjahr 2010 nicht auf die Höhe des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögens auswirke. Daher sei auch eine verbindliche Feststellung über die Qualifikation der Liegenschaften nicht zulässig gewesen (VB 312). Diese Auffassung wurde in der Folge sowohl vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2019.222 vom 27. März 2020 (VB 317 ff.) als auch vom Bundesgericht mit Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 (VB 245) bestätigt (vgl. VB 245; 321 ff.).