Zur Begründung führte das Spezialverwaltungsgericht in den E. 3.3. bis 3.5. aus, die Steuerkommission T. hätte gar nicht auf die Einsprache bezüglich der Qualifikation der Liegenschaften eintreten dürfen, weil damit keine Abänderung des steuerbaren Einkommens und/oder des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögens beantragt worden sei (VB 311 f.). So seien die aus einer Liegenschaft resultierenden Einkünfte stets als steuerbares Einkommen zu erfassen, und die Steuerkommission habe trotz der (neuen) Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsvermögen für den Liegenschaftsunterhalt weiterhin zugunsten des Beschwerdeführers den Pauschalabzug ge-