teresses nicht eintrat (vgl. VB 312). Zur Begründung führte das Spezialverwaltungsgericht in den E. 3.3. bis 3.5. aus, die Steuerkommission T. hätte gar nicht auf die Einsprache bezüglich der Qualifikation der Liegenschaften eintreten dürfen, weil damit keine Abänderung des steuerbaren Einkommens und/oder des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögens beantragt worden sei (VB 311 f.).