Aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde T. vom 12. Juli 2017 betreffend die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Steuerveranlagung vom 23. Oktober 2015 (Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2010) geht hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Liegenschaften war. Die Steuerkommission qualifizierte diverse Liegenschaften im Jahre 2010 von Privat- zu Geschäftsvermögen um (vgl. VB 292 ff.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, welches mit Urteil 3-RV.2017.174 vom 23. Mai 2019 auf den Antrag bezüglich der Qualifizierung der fraglichen Liegenschaften als Privat- statt als Geschäftsvermögen mangels Rechtsschutzin-