3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2010 und 2011 auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2021 betreffend die Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die Jahre 2010 (VB 187) und 2011 (VB 189). Zu prüfen ist demnach, ob diese eine taugliche Grundlage darstellen.