Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsjahre 2010 und 2011 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'077'000.00 (Jahr 2010) respektive Fr. 820'600.00 (Jahr 2011) erhoben hat. -4-