Die Beschwerdegegnerin könne sich demnach nicht ohne Weiteres auf die steuerliche Zuordnung der Liegenschaften stützen. Die fraglichen Liegenschaften seien aufgrund derer wirt- schaftlich-technischen Funktion als Privatvermögen (Anlagezwecke) zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).