Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, über die steuerrechtliche Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als solche sei nie rechtskräftig entschieden worden. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juli 2020 stehe ihm mangels Rechtsschutzinteresses bezüglich der durch die Steuerbehörde erfolgten Zuordnung von Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen kein Beschwerderecht zu. Diesbezüglich sei dem Steueramt T. die Beweispflicht für einen späteren Zeitpunkt überbunden worden. Die Beschwerdegegnerin könne sich demnach nicht ohne Weiteres auf die steuerliche Zuordnung der Liegenschaften stützen.