Die Qualifikation der Liegenschaften durch die Steuerbehörde sei letztinstanzlich vom Bundesgericht gestützt worden. Es würden kaum Möglichkeiten bleiben, den Sachverhalt anders als die Steuerbehörde zu beurteilen; zudem würde damit die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität umgestossen werden. Es sei deshalb auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen, weshalb die Kapitalerträge aus denjenigen Liegenschaften, die von den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien, nach Art. 17 AHVV sowie Rz.