VB 193 ff.]) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Tätigkeit als Architekt sowie Liegenschaftserträge aus Geschäftsvermögen) von Fr. 1'077'000.00 (Jahr 2010) respektive Fr. 820'600.00 (Jahr 2011) aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass die Qualifikation der Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen nach den entsprechenden Feststellungen der Steuerbehörden zu erfolgen habe und dass von keinem Veranlagungsfehler ausgegangen werden könne. Die Qualifikation der Liegenschaften durch die Steuerbehörde sei letztinstanzlich vom Bundesgericht gestützt worden.