1. Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 343-349; vgl. auch die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 15. September 2021 [VB 193 ff.]) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Tätigkeit als Architekt sowie Liegenschaftserträge aus Geschäftsvermögen) von Fr. 1'077'000.00 (Jahr 2010) respektive Fr. 820'600.00 (Jahr 2011) aus.