Die AHV-Beiträge seien für 2010 auf einem Einkommen von CHF 475'802.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 156'896.00 sowie für 2011 auf einem Einkommen von CHF 282'034.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 265'580.00 festzulegen; 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates."