"1. Der Einsprache-Entscheid vom 17. Dezember 2021 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privatvermögen eingeschätzten Liegenschaften des Beschwerdeführers weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren sind und die betreffenden Mieteinnahmen nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen; 3. Die AHV-Beiträge seien für 2010 auf einem Einkommen von CHF 475'802.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 156'896.00 sowie für 2011 auf einem Einkommen von CHF 282'034.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 265'580.00 festzulegen;