Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.20 / ms / fi Art. 94 Urteil vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Manuel Bucher, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 5, Postfach, 6061 Sarnen 1 Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 15. September 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2010 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende von Fr. 105'385.20 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2012 von Fr. 43'907.75) auf Basis eines beitragspflichtigen Ein- kommens von gerundet Fr. 1'077'000.00. Zudem erhob sie mit einer weite- ren vom 15. September 2021 datierenden Verfügung für das Beitragsjahr 2011 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende von Fr. 81'986.40 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2013 von Fr. 29'279.85) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 820'600.00. Gegen die Beitragsverfügungen vom 15. September 2021 erhob der Beschwerde- führer am 15. Oktober 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 17. Dezember 2021 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privat- vermögen eingeschätzten Liegenschaften des Beschwerdeführers weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren sind und die betreffen- den Mieteinnahmen nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen; 3. Die AHV-Beiträge seien für 2010 auf einem Einkommen von CHF 475'802.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 156'896.00 so- wie für 2011 auf einem Einkommen von CHF 282'034.00 sowie einem Eigenkapital von CHF 265'580.00 festzulegen; 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 343-349; vgl. auch die diesem zu Grunde liegenden Beitragsver- fügungen vom 15. September 2021 [VB 193 ff.]) ging die Beschwerdegeg- nerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Tätigkeit als Architekt so- wie Liegenschaftserträge aus Geschäftsvermögen) von Fr. 1'077'000.00 (Jahr 2010) respektive Fr. 820'600.00 (Jahr 2011) aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass die Qualifikation der Liegen- schaften als Privat- oder Geschäftsvermögen nach den entsprechenden Feststellungen der Steuerbehörden zu erfolgen habe und dass von keinem Veranlagungsfehler ausgegangen werden könne. Die Qualifikation der Lie- genschaften durch die Steuerbehörde sei letztinstanzlich vom Bundesge- richt gestützt worden. Es würden kaum Möglichkeiten bleiben, den Sach- verhalt anders als die Steuerbehörde zu beurteilen; zudem würde damit die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität umgestossen werden. Es sei des- halb auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen, weshalb die Ka- pitalerträge aus denjenigen Liegenschaften, die von den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien, nach Art. 17 AHVV sowie Rz. 1009 WSN (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2021]) in vollem Umfang beitragspflichtig seien (VB 343 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, über die steuerrechtliche Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als solche sei nie rechtskräftig entschieden worden. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juli 2020 stehe ihm mangels Rechtsschutzinteres- ses bezüglich der durch die Steuerbehörde erfolgten Zuordnung von Lie- genschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen kein Beschwerderecht zu. Diesbezüglich sei dem Steueramt T. die Beweispflicht für einen späte- ren Zeitpunkt überbunden worden. Die Beschwerdegegnerin könne sich demnach nicht ohne Weiteres auf die steuerliche Zuordnung der Liegen- schaften stützen. Die fraglichen Liegenschaften seien aufgrund derer wirt- schaftlich-technischen Funktion als Privatvermögen (Anlagezwecke) zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für die Bei- tragsjahre 2010 und 2011 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'077'000.00 (Jahr 2010) respektive Fr. 820'600.00 (Jahr 2011) erho- ben hat. -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbststän- digen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbsein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO- Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG). 2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbststän- diger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts- vermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und ver- weist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Rege- lungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253). 2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranla- gung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV). -5- Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflich- tig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel- dung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen bei- tragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsver- mögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge- schäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags- festsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermö- gen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterschei- dung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 und 2.2.2 [in BGE 140 V 241 nicht publizierte Erwä- gungen). 2.4. 2.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermö- genszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht ver- weist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S. 118). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäfts- vermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständi- gen Erwerbstätigkeit dienen. 2.4.2. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässi- ger Liegenschaftenhändler stellen etwa die (systematische oder planmäs- sige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwer- den durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offen- kundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzu- -6- verkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen- schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkennt- nisse und eine kurze Besitzesdauer dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Um- ständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (Urteil des Bundesgerichts H 210/02 vom 5. Februar 2003 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). Nicht erforderlich für die Annahme einer bei- tragspflichtigen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGE 141 V 234 E. 6.2 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4.3. Keine selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobi- lienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegen- schaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, pro- fessionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Über- dies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Ei- gentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über- baut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliess- lich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegeg- nerin zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2010 und 2011 auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2021 betreffend die Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die Jahre 2010 (VB 187) und 2011 (VB 189). Zu prüfen ist demnach, ob diese eine taugliche Grundlage darstellen. 3.2. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin als Selbständiger- werbender mit seiner Einzelunternehmung "E. " angemeldet, bis deren Sitz am 1. Dezember 2013 in den Kanton B. verlegt wurde (vgl. VB 18). Ge- mäss Handelsregister hat die Unternehmung folgenden Zweck: Ausführen und Planen von Architekturarbeiten sowie Generalunternehmung (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 12. September 2022). -7- Aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde T. vom 12. Juli 2017 betref- fend die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Steuerveranlagung vom 23. Oktober 2015 (Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperi- ode 2010) geht hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Liegenschaften war. Die Steuerkommission qualifizierte diverse Liegen- schaften im Jahre 2010 von Privat- zu Geschäftsvermögen um (vgl. VB 292 ff.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, welches mit Urteil 3-RV.2017.174 vom 23. Mai 2019 auf den Antrag bezüglich der Qualifizierung der fraglichen Liegen- schaften als Privat- statt als Geschäftsvermögen mangels Rechtsschutzin- teresses nicht eintrat (vgl. VB 312). Zur Begründung führte das Spezialver- waltungsgericht in den E. 3.3. bis 3.5. aus, die Steuerkommission T. hätte gar nicht auf die Einsprache bezüglich der Qualifikation der Liegen- schaften eintreten dürfen, weil damit keine Abänderung des steuerbaren Einkommens und/oder des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermö- gens beantragt worden sei (VB 311 f.). So seien die aus einer Liegenschaft resultierenden Einkünfte stets als steuerbares Einkommen zu erfassen, und die Steuerkommission habe trotz der (neuen) Qualifikation der fragli- chen Liegenschaften als Geschäftsvermögen für den Liegenschaftsunter- halt weiterhin zugunsten des Beschwerdeführers den Pauschalabzug ge- währt (vgl. VB 309), womit sich die Qualifikation im massgebenden Steuer- jahr 2010 nicht auf die Höhe des steuerbaren Einkommens und des steu- erbaren bzw. satzbestimmenden Vermögens auswirke. Daher sei auch eine verbindliche Feststellung über die Qualifikation der Liegenschaften nicht zulässig gewesen (VB 312). Diese Auffassung wurde in der Folge so- wohl vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2019.222 vom 27. März 2020 (VB 317 ff.) als auch vom Bundesgericht mit Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 (VB 245) bestätigt (vgl. VB 245; 321 ff.). Bezüglich der Steuerperiode 2011 ergibt sich hinsichtlich der Qualifikation der Liegenschaften sodann ebenfalls, dass das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil 3-RV.2017.175 vom 17. Dezember 2020 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Urteil 3-RV.2017.174 vom 23. Mai 2019 nicht auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführenden eintrat (vgl. VB 334 ff.). 3.3. Fest steht, dass diverse Liegenschaften vom Steueramt T. in den Steuer- perioden 2010 und 2011 neu als Geschäfts- statt wie zuvor als Privatver- mögen qualifiziert wurden. Die entsprechenden Steuertaxationen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Neuqualifikation verschiedener Liegenschaf- ten als Geschäftsvermögen wurde jedoch – entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin (vgl. VB 347) – nicht vom Bundesgericht "gestützt", son- dern das Bundesgericht ging (wie bereits das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; vgl. VB 309; 322 f.) davon aus, dass bezüglich des entsprechenden Antrags kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da aufgrund der Umqualifikation der betroffenen Liegenschaften -8- keine Veränderung der massgebenden Steuerfaktoren erfolgt sei (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.3 – 2.5; VB 243 ff.). Aus diesem Grund könne kein für die Beschwerdeführung er- forderliches schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur aus den Sachumständen hergeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.4.2; VB 245). Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die Bindungswirkung der Steuerver- anlagung nur auf Qualifikationen, welche steuerliche Auswirkungen hatten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3). Vorliegend zeitigten die Qualifikationen der Liegenschaften (neu) als Geschäftsvermögen aber – wie dargelegt – gerade keine steuerrechtlichen Auswirkungen (vgl. E. 3.2. hiervor), womit eine Bindungswirkung zu verneinen ist und die steuerrecht- liche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHV-rechtliche Beitragsfestset- zung dient. Zudem hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die mehrmalige "Umqualifizierung der Vermögenswerte" durch die Steuerbe- hörde "sonderbar bleib[e]" (vgl. VB 348). Die Beschwerdegegnerin holte je- doch einzig die im Steuerjustizverfahren ergangenen Entscheide ein (vgl. VB 262). Bezüglich der zur Prüfung des Vorliegens einer Erwerbstä- tigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler entwickelten Kriterien (vgl. E. 2.4.2. hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vor, obwohl ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung be- standen (vgl. E. 2.3. hiervor), womit sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt hat. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 4) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere die Steuerakten sowie die Akten aus allfälligen früheren (Gerichts-)Verfahren (vgl. die im Einspracheentscheid der Steuerkommis- sion T. vom 12. Juli 2017 erwähnten Gerichtsentscheide; VB 295 ff.) beizu- ziehen haben und unter Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gege- benheiten zu prüfen haben, ob bezüglich der Steuerpe-rioden 2010 und 2011 gewerbsmässiger Immobilienhandel und damit selbständiges Er- werbseinkommen aus Geschäftsvermögen vorlag (vgl. hierzu E. 2.4. hier- vor). Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerde- gegnerin einzugehen (vgl. Beschwerde S. 13). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember -9- 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 4.2. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - 10 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer