3.4. Dem ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der darin attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2022 erweist sich folglich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.