Dass der neurologische Gutachter im Widerspruch zu seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die vom Kantonsspital G. attestierte fehlende Fahreignung als zutreffend bezeichnet habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft schliesslich nicht zu. Dieser hielt lediglich fest, dass "die Einschätzung der nicht mehr gegebenen Fahreignung richtig" sei, wenn "davon ausgegangen [wird], dass die Befunde valide" seien (VB 105.3, S. 12), was er nach dem Dargelegten indes zu Recht gerade nicht als erstellt ansieht.