nicht begründbar (vgl. VB 105.3, S. 16). Auch dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einleuchtend, zumal es in den Akten gerade an objektiv validierten echtzeitlichen Angaben bezüglich der Kopfschmerzen fehlt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Dass der neurologische Gutachter im Widerspruch zu seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung die vom Kantonsspital G. attestierte fehlende Fahreignung als zutreffend bezeichnet habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft schliesslich nicht zu.