Dies sei jedoch angesichts der neuropsychologisch objektivierten negativen Leistungsverzerrung nicht mehr "hinreichend valide festzulegen", zumal die behandelnden Ärzte überdies auch "von nicht zutreffenden Diagnosen" ausgegangen seien. Es sei daher anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit nur während der üblicherweise maximal vier Stunden dauernden Schmerzattacken eingeschränkt gewesen, "in den Intervallen aber […] gegeben" sei. Eine durchgängige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei daher -8-