3.3.3. Der neurologische Gutachter Dr. med. D. hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, mindestens seit der Verbesserung der Kopfschmerzen und auch aktuell sei keine quantitative oder qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Retrospektiv "darf aber auch theoretisch-medizinisch […] in Frage gestellt werden, wie häufig und wie ausgeprägt die Einschränkungen durch die Kopfschmerzen waren". Dies sei jedoch angesichts der neuropsychologisch objektivierten negativen Leistungsverzerrung nicht mehr "hinreichend valide festzulegen", zumal die behandelnden Ärzte überdies auch "von nicht zutreffenden Diagnosen" ausgegangen seien.