Dabei zeigte er aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzcharakteristik und –lokalität sowie der Beschwerdebesserung nach Gabe von Lithium in einem anderen Zusammenhang plausibel und überzeugend auf, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen diagnostisch nicht einer Trigeminusneuralgie, sondern einem episodischen Clusterkopfschmerz entsprächen. Dass er dabei ergänzend die Vermutung äusserte, die bisherige Diagnostik könnte auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sein, vermag seine Ausführungen mangels Relevanz ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die vom Beschwerdefüh-