Dieser zeigte sodann überzeugend auf, dass aufgrund der objektiven klinischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei berücksichtigte er insbesondere auch, dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine negative Leistungsverzerrung objektiviert wurde (vgl. VB 105.3, S. 12, und den neuropsychologischen Teil des Gutachtens in VB 105.5, S. 8 und S. 10 f.), was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird und ferner auch vom neurologischen Gutachter als mit seinen eigenen klinischen Erhebungen vereinbar beurteilt wurde (vgl. VB 105.3, S. 15).