Dies gilt auch für den neuropsychologischen Teil des Gutachtens (vgl. VB 105.5, S. 4 ff.). Alle Befunde wurden ferner vom neurologischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise diagnostisch verortet (vgl. VB 105.3, S. 13 ff.). Dieser zeigte sodann überzeugend auf, dass aufgrund der objektiven klinischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.