3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 berücksichtige die Beurteilung seiner behandelnden Ärzte und Psychologen ungenügend und bilde seinen neurologischen Gesundheitszustand daher unzureichend ab. Dem kann nicht gefolgt werden. So enthält insbesondere der neurologische Teil des Gutachtens umfangreiche anamnestische Erhebungen (vgl. VB 105.3, S. 5 ff.) und es erfolgte im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine ausführliche Befunderhebung (vgl. VB 105.3, S. 9 ff.), welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfasst. Dies gilt auch für den neuropsychologischen Teil des Gutachtens (vgl. VB 105.5, S. 4 ff.).