3.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZVMB-Gutachtens vom 12. Mai 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 105.1, S. 10 ff., VB 105.2, S. 3 und S. 9, VB 105.3, S. 3 ff. und S. 15, VB 105.4, S. 9 ff., sowie VB 105.5, S. 3 f. und S. 9 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 105.2, S. 8 und S. 11 f., VB 105.3, S. 11). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.