VB 105.1, S. 2). Retrospektiv seien einzig aus neurologischer Sicht kurzfristige und nicht dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, die jedoch aufgrund der Inkonsistenzen nicht hinreichend valide abgrenzbar seien (VB 105.1, S. 8). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht mit ergänzenden Stellungnahmen vom 23. März 2022 eine neuropsychologische Beurteilung des Kantonsspitals G. vom 8. April 2020 (VB 110, S. 2 ff.) betreffend fest (VB 117 f.).