E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine neuropsychologische Beurteilung durch MSc F., Fachpsychologin für Neuropsychologie. Es wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (vgl. VB 105.1, S. 6). Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte seit mindestens einem halben Jahr (ab der neurologischen Untersuchung vom 10. Juni 2020 gerechneten; vgl. VB 105.1, S. 2).