1. In ihrer Verfügung vom 20. April 2022 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 105) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 23. März 2022 (VB 117 f.) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 121). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne in neurologischer Hinsicht nicht abgestellt werden.