Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.209 / sb / fi Art. 85 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Strassenbauer tätig, ehe er sich 10. Juli 2017 wegen diverser Beschwerden bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerde- gegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente gestützt auf ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes psychiat- risches Gutachten nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.545 vom 25. März 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterla- gen ein und liess den Beschwerdeführer anschliessend durch die ZVMB GmbH, Bern, polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 12. Mai 2021 erstattet. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben und die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD genommen hatte, stellte sie den Gutachtern am 30. Juli 2021 Ergänzungsfragen, welche diese mit zwei Schreiben je vom 23. März 2022 beantworteten. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin neuerlich Rücksprache mit dem RAD, ehe sie schliesslich mit Verfügung vom 20. April 2022 wie vorbeschieden entschied. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 20. April 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. Dezember 2017 auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der Diagnostik be- treffend Kopfschmerzen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 20. April 2022 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt abzuklären. 4. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung 20. Juni 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, zu dessen unentgelt- licher Vertreterin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 20. April 2022 geht die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 105) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 23. März 2022 (VB 117 f.) im We- sentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestamm- ten als auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 121). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Be- schwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne in neurologischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Bei richtiger Betrachtungsweise sei von einer vol- len Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. -4- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfü- gung vom 20. April 2022 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender -5- Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 20. April 2022 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB- Gutachten vom 12. Mai 2021. Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine neuropsychologische Beurteilung durch MSc F., Fachpsychologin für Neuropsychologie. Es wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (vgl. VB 105.1, S. 6). Die Gutachter hielten zu- sammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte seit mindestens einem halben Jahr (ab der neurologischen Untersuchung vom 10. Juni 2020 gerechneten; vgl. VB 105.1, S. 2). Retrospektiv seien einzig aus neurologischer Sicht kurzfristige und nicht dauerhafte Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, die jedoch aufgrund der Inkonsisten- zen nicht hinreichend valide abgrenzbar seien (VB 105.1, S. 8). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht mit ergänzenden Stellungnahmen vom 23. März 2022 eine neuropsy- chologische Beurteilung des Kantonsspitals G. vom 8. April 2020 (VB 110, S. 2 ff.) betreffend fest (VB 117 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZVMB-Gutachtens vom 12. Mai 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdi- gung der Vorakten (vgl. VB 105.1, S. 10 ff., VB 105.2, S. 3 und S. 9, VB 105.3, S. 3 ff. und S. 15, VB 105.4, S. 9 ff., sowie VB 105.5, S. 3 f. und S. 9 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden unter- sucht. Es wurde eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 105.2, S. 8 und S. 11 f., VB 105.3, S. 11). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation ein- leuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne -6- vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.2. und E. 2.3.) zu. Es ist denn auch mit Ausnahme der neurologisch-neuropsychologischen Beurteilung zu Recht unumstritten. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 berücksichtige die Beurteilung seiner behandelnden Ärzte und Psychologen ungenügend und bilde seinen neurologischen Ge- sundheitszustand daher unzureichend ab. Dem kann nicht gefolgt werden. So enthält insbesondere der neurologische Teil des Gutachtens umfang- reiche anamnestische Erhebungen (vgl. VB 105.3, S. 5 ff.) und es erfolgte im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine ausführliche Befunder- hebung (vgl. VB 105.3, S. 9 ff.), welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfasst. Dies gilt auch für den neuropsychologischen Teil des Gutachtens (vgl. VB 105.5, S. 4 ff.). Alle Befunde wurden ferner vom neu- rologischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise diagnostisch verortet (vgl. VB 105.3, S. 13 ff.). Dieser zeigte sodann überzeugend auf, dass auf- grund der objektiven klinischen Befunde keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit besteht. Dabei berücksichtigte er insbesondere auch, dass bei der neuropsychologischen Untersuchung eine negative Leistungsverzerrung objektiviert wurde (vgl. VB 105.3, S. 12, und den neuropsychologischen Teil des Gutachtens in VB 105.5, S. 8 und S. 10 f.), was vom Beschwerde- führer nicht in Abrede gestellt wird und ferner auch vom neurologischen Gutachter als mit seinen eigenen klinischen Erhebungen vereinbar beurteilt wurde (vgl. VB 105.3, S. 15). 3.3.2. Dem neurologischen Gutachter lagen weiter zahlreiche Berichte behan- delnder Neurologen und Neuropsychologen des Beschwerdeführers vor (vgl. insb. VB 105.3, S. 3 ff.). Deren Beurteilungen waren dem Gutachter damit hinreichend bekannt und wurden bei dessen eigener Einschätzung berücksichtigt (VB 105.3, S. 13 ff.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezem- ber 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Dabei zeigte er aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerz- charakteristik und –lokalität sowie der Beschwerdebesserung nach Gabe von Lithium in einem anderen Zusammenhang plausibel und überzeugend auf, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen diagnos- tisch nicht einer Trigeminusneuralgie, sondern einem episodischen Clus- terkopfschmerz entsprächen. Dass er dabei ergänzend die Vermutung äus- serte, die bisherige Diagnostik könnte auf sprachliche Verständigungs- schwierigkeiten zurückzuführen sein, vermag seine Ausführungen mangels Relevanz ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten abweichenden fachärztlichen Meinungen der be- handelnden Ärzte hinsichtlich der Indikation eines operativen Vorgehens -7- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Ähnliches gilt für die neuropsychologische gutachterliche Beurteilung, in welcher unter Berücksichtigung früherer neuropsychologi- scher Einschätzungen (vgl. VB 105.5, S. 3 f. und S. 11) sowie gestützt auf eine mittels erstmals im Rahmen der Begutachtung vorgenommener Vali- dierung objektivierte negative Leistungsverzerrung (vgl. VB 105.5, S. 8 und S. 10 f.) einleuchtend begründet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte. Die neurologisch-neuropsychologische diagnosti- sche Schlussfolgerung im ZVMB-Gutachten ist damit nicht zu beanstan- den, zumal keine im Gutachten unerkannte oder ungewürdigte Aspekte er- sichtlich sind (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angeführte neuropsy- chologische Untersuchungsbericht des Kantonsspitals G. vom 8. April 2020 (VB 110, S. 2 ff.) ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, ein Abweichen vom ZVMB-Gutachten zu begründen, denn dieser basiert nicht auf einer fachärztlichen, sondern lediglich auf einer neuropsychologischen Beurteilung (vgl. dazu statt vieler BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 und Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 sowie 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Die Beurteilung des Gesundheitszustands ist indes Aufgabe des Mediziners (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Zudem wurde keine objektive Validierung der Testergebnisse vorgenommen, worauf Dr. med. D. und MSc F. in ihren jeweiligen ergänzenden Stellungnahmen vom 23. März 2022 (VB 117 f.) zu Recht hinweisen. Schliesslich geben auch weder die eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2) noch die Untersuchungsdauer von 165 Minuten (VB 105.3, S. 1 vgl. hierzu statt vieler 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2) Anlass, das ZVMB- Gutachten vom 12. Mai 2021 in Zweifel zu ziehen. 3.3.3. Der neurologische Gutachter Dr. med. D. hielt bezüglich der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, mindestens seit der Verbesse- rung der Kopfschmerzen und auch aktuell sei keine quantitative oder qua- litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Retrospektiv "darf aber auch theoretisch-medizinisch […] in Frage gestellt werden, wie häufig und wie ausgeprägt die Einschränkungen durch die Kopfschmerzen wa- ren". Dies sei jedoch angesichts der neuropsychologisch objektivierten ne- gativen Leistungsverzerrung nicht mehr "hinreichend valide festzulegen", zumal die behandelnden Ärzte überdies auch "von nicht zutreffenden Diag- nosen" ausgegangen seien. Es sei daher anzunehmen, dass die Arbeitsfä- higkeit nur während der üblicherweise maximal vier Stunden dauernden Schmerzattacken eingeschränkt gewesen, "in den Intervallen aber […] ge- geben" sei. Eine durchgängige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei daher -8- nicht begründbar (vgl. VB 105.3, S. 16). Auch dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einleuchtend, zumal es in den Akten gerade an objektiv validierten echtzeitlichen Angaben bezüglich der Kopfschmerzen fehlt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Dass der neurologische Gutachter im Widerspruch zu seiner Arbeitsfähig- keitseinschätzung die vom Kantonsspital G. attestierte fehlende Fahreignung als zutreffend bezeichnet habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft schliesslich nicht zu. Dieser hielt lediglich fest, dass "die Einschätzung der nicht mehr gegebenen Fahreignung richtig" sei, wenn "davon ausgegangen [wird], dass die Befunde valide" seien (VB 105.3, S. 12), was er nach dem Dargelegten indes zu Recht gerade nicht als erstellt ansieht. 3.4. Dem ZVMB-Gutachten vom 12. Mai 2021 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Ge- sundheitszustand sowie der darin attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten besteht kein An- spruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2022 erweist sich folglich als recht- mässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). -9- 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Ale- xandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner