3.3. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (VB 151 S. 2), entbehrt damit einer Grundlage in den medizinischen Akten. Eine umfassende Beurteilung der psychischen, orthopädischen und gastroenterologischen Beschwerden, wie sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erforderlich wäre, liegt nicht vor. Es bleibt daher unklar, inwiefern die psychische und die somatische, namentlich auch die abdominale, Symptomatik die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit einschränkt.