3.2.2. Überdies holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens der SMAB lediglich bei der RAD-Psychiaterin Dr. med. C. – am 16. Juni 2021 (VB 134) sowie am 4. April 2022 (VB 148) – Stellungnahmen ein. Diese verfügt über keine (ausgewiesenen) Fachkenntnisse im Bereich der Inneren Medizin bzw. Gastroenterologie und nahm im Übrigen ebenfalls keine gesamthafte Würdigung der in beiden Gutachten gestellten Diagnosen vor.