die quantitative Einschränkung "beruh[e] ausschliesslich auf psychiatrischer und gastrointestinaler Basis" (VB 52.1 S. 57). Bezüglich des Anforderungsprofils einer angepassten Tätigkeit wurde im medizinischen Konsens unter anderem ausgeführt, aus gastroenterologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin nach ihrer Bypass-Operation, den Narbenhernienoperationen und der Revisionsoperation keine schweren und mittelschweren Arbeiten mehr ausführen (VB 52.1 S. 56).