Die Beschwerdeführerin sei "global medizinisch theoretisch" in ihrer angestammten Tätigkeit als "Barmaid" zu 70 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen seien rheumatologischer, psychiatrischer und gastroenterologischer Natur. Die gastroenterologische Einschränkung beziehe sich genauso wie die psychiatrische auf das Schmerzgeschehen und könne nicht durch eine Pathologie erklärt werden (VB 52.1 S. 54). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit August 2017 zu 60 % arbeitsfähig (VB 52.1 S. 55); die quantitative Einschränkung "beruh[e] ausschliesslich auf psychiatrischer und gastrointestinaler Basis" (VB 52.1 S. 57).