Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an das bimanuelle Hantieren würden vorerst nicht durchgeführt werden können (medizinisch nachvollziehbare psychogene Beeinträchtigung der Funktion des linken Armes). Tätigkeiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung seien zu vermeiden, ebenso solche unter Zeitdruck (VB 118.2 S. 5). In ihrer ergänzenden Stellungnahme von 30. August 2021 (VB 141) hielten die Gutachter der SMAB an dieser Einschätzung fest. 3. 3.1. Aus den weiteren medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: