Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in deren letzten Tätigkeit in einer Bar seit Anfang 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (VB 118.2. S. 2, S. 5). Die somatisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang 2014 für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % (VB 118.2 S. 2). Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an das bimanuelle Hantieren würden vorerst nicht durchgeführt werden können (medizinisch nachvollziehbare psychogene Beeinträchtigung der Funktion des linken Armes).