1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2022 (VB 151) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 (VB 151) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das -4- bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. November 2020 (VB 118). Dieses vereint eine psychiatrische sowie eine orthopädische Beurteilung.