Im Haushaltsbereich sei gestützt auf das fragliche Gutachten von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Selbst unter Annahme einer Einschränkung von 20 % im Aufgabenbereich resultiere indes lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % ab November 2017 bzw. von 22 % ab 1. Januar 2018, weshalb jedenfalls kein Rentenanspruch bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das SMAB-Gutachten könne nicht abgestellt werden; tatsächlich sei sie gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters, auf die abzustellen sei, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % eingeschränkt.