2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), der die angefochtene Verfügung ebenfalls zugestellt worden war, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Mobiliar teilte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihr vorsorgeversichert sei. Daraufhin wurde sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2022 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: