Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.208 / mg / BR Art. 120 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tä- tigte verschiedene Abklärungen in medizinischer, persönlicher und berufli- cher Hinsicht, in deren Rahmen sie unter anderem die Akten der Unfallver- sicherung beizog und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm. Auf dessen Empfehlung holte sie im Frühjahr 2018 ein poly- disziplinäres Gutachten (rheumatologische, neurologische, psychiatrische, gastroenterologische Untersuchung) bei der Servizio Accertamento Me- dico, Bellinzona (SAM-Gutachten vom 24. April 2018) ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und Einholung einer ergänzenden gutachterli- chen Stellungnahme führte sie am 28. November 2018 eine Haushaltsab- klärung an Ort und Stelle durch. Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand hielt die Be- schwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Auf dessen Empfehlung liess sie die Beschwerdeführerin erneut – nun bidisziplinär (psychiatrisch; orthopädisch) bei der Swiss Medical Assessment and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB-Gutachten vom 23. November 2020) – begutachten. Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Rück- sprache mit dem RAD, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2022 einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 25.04.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbe- sondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nach- folgenden Ausführungen durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Schwei- zerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), der die ange- fochtene Verfügung ebenfalls zugestellt worden war, als berufliche Vorsor- geeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Mobiliar teilte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihr vorsorgeversi- chert sei. Daraufhin wurde sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2022 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass bei der Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsscha- den zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, weder aus neu- rologischer noch aus rheumatologischer oder gastroenterologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe. Einzig aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gemäss SMAB-Gutachten vom 23. November 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Haushaltsbereich sei gestützt auf das fragliche Gutachten von einer uneingeschränkten Leis- tungsfähigkeit auszugehen. Selbst unter Annahme einer Einschränkung von 20 % im Aufgabenbereich resultiere indes lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % ab November 2017 bzw. von 22 % ab 1. Januar 2018, weshalb jedenfalls kein Rentenanspruch bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das SMAB-Gutachten könne nicht abgestellt werden; tatsächlich sei sie gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters, auf die abzustellen sei, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % eingeschränkt. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2022 (VB 151) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 (VB 151) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das -4- bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. November 2020 (VB 118). Dieses vereint eine psychiatrische sowie eine orthopädische Beurteilung. Darin wurde – nebst weiteren, als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ge- werteten Diagnosen – eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende disso- ziative Störung, gemischt (ICD-10: F44.7), diagnostiziert (VB 118.2 S. 2). Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in de- ren letzten Tätigkeit in einer Bar seit Anfang 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (VB 118.2. S. 2, S. 5). Die somatisch bedingten gesundheitlichen Be- einträchtigungen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus psychiatri- scher Sicht bestehe seit Anfang 2014 für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % (VB 118.2 S. 2). Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an das bimanuelle Hantieren würden vorerst nicht durchgeführt werden können (medizinisch nachvollziehbare psychogene Beeinträchtigung der Funktion des linken Armes). Tätigkeiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung seien zu vermeiden, ebenso solche unter Zeitdruck (VB 118.2 S. 5). In ihrer ergänzenden Stellungnahme von 30. August 2021 (VB 141) hielten die Gutachter der SMAB an dieser Ein- schätzung fest. 3. 3.1. Aus den weiteren medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 3.1.1. Am 24. April 2018 erstattete die SAM Bellinzona ein polydisziplinäres (rheu- matologisches, neurologisches, psychiatrisches und gastroenterologi- sches) Gutachten (VB 52). Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 52.1 S. 44): "Periarthropathia humeroscapolaris [sic] links, bei: - partiale Ruptur der Supraspinatussehne links. - St. nach subakromealer [sic] Dekompression, lateraler Klavikulare- sektion links in Arthroskopie, am 27.11.2013. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, bei: - mässiggradigen Osteochondrosen und bilaterale Spondylarthrosen. - Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform (Abflachung der BWS, Hyperlor- dose del LWS, linkskonvexe BWS-Skoliose, rechtskonvexe LWS-Sko- liose). Chronische Hüftschmerzen links, bei: - diskrete Offset-Störung. - Vordere Labrum acetabulare Läsion links. Chronische abdominelle Beschwerden mit/bei: -5- - St. nach Gastric Bypassoperation im Januar 2016 mit Eisen- Vitamin B12- und Zinkmangel. - St, nach inkarzerierter Trokarhernie umbilical mit Dünndarm als Bruchinhalt 2/2016. - St. nach inkarzeriertem omentalem Fettgewebe und Narbenhernien- plastik mit preperitonealer Einlage eines 12x12 cm grossen Netzes (17.6.16). Angst und depressive Störung, gemischt mit stark hypochondrischen Zü- gen, ab August 2017 verschlechtert, jetzt mittelgradige Depressivität ICD- 10, F 41.2. Anhaltende Schmerzstörung seit 2013 in unterschiedlich starker Ausprä- gung ICD-10, F 45.4. Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ICD-10 Z 56. Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver- hältnissen ICD-10 Z 59. Sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich famili- äre Umstände ICD-10 Z 63.4 und Z 63.6." Die Beschwerdeführerin sei "global medizinisch theoretisch" in ihrer ange- stammten Tätigkeit als "Barmaid" zu 70 % arbeitsunfähig. Die Einschrän- kungen seien rheumatologischer, psychiatrischer und gastroenterologi- scher Natur. Die gastroenterologische Einschränkung beziehe sich ge- nauso wie die psychiatrische auf das Schmerzgeschehen und könne nicht durch eine Pathologie erklärt werden (VB 52.1 S. 54). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit August 2017 zu 60 % arbeitsfähig (VB 52.1 S. 55); die quantitative Einschränkung "beruh[e] ausschliesslich auf psychiatrischer und gastrointestinaler Basis" (VB 52.1 S. 57). Bezüglich des Anforderungsprofils einer angepassten Tätigkeit wurde im medizini- schen Konsens unter anderem ausgeführt, aus gastroenterologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin nach ihrer Bypass-Operation, den Narben- hernienoperationen und der Revisionsoperation keine schweren und mit- telschweren Arbeiten mehr ausführen (VB 52.1 S. 56). 3.1.2. In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 führte der gastroenterologische Gutachter hinsichtlich der ihm von der Beschwerdegegnerin gestellten Er- gänzungsfragen aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Bypass Opera- tion im Januar 2016 Bauchschmerzen habe, welche auch nach der opera- tiven Korrektur der daraufhin entstandenen Narbenhernie nie verschwun- den seien. Es sei ohne weiteres möglich, dass diese Schmerzen durch Ver- wachsungen im Bereich der Bauchdecke bedingt seien. Diese Schmerzen würden nämlich nach dem Essen, beim Gehen, beim nach vorne Bücken, bei Betätigung der Bauchpresse und beim Gewichtheben auftreten. "Lei- -6- densangepasste Tätigkeiten und bisherige Tätigkeiten [seien] gleich zu be- handeln", weil die Beschwerden, ausser im Liegen, praktisch immer vor- handen seien und deswegen seit Mai 2016 eine 30-prozentige Verminde- rung der Arbeitsfähigkeit verursachen würden (VB 61 S. 6). 3.1.3. RAD-Ärztin Dr. med. B. hielt in ihrem Bericht vom 18. September 2018 fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die somatische bzw. rheu- matologische und gastroenterologische Problematik begründet. Dement- sprechend bestehe rein gastroenterologisch eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 30 % bereits seit Mai 2016. Rheumatologisch bestehe für eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit März 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei vorliegendem Sachverhalt sei gesamthaft in einer leidensangepassten, körperlich leich- ten, wechselbelastenden, stressarmen Tätigkeit mit regelrechten Arbeits- zeiten von einer maximal 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit seit August 2017 auszugehen. Von Mai 2016 bis August 2017 habe gastroenterolo- gisch bedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden (VB 68). 3.1.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf Mängel des SAM-Gutachtens hingewiesen hatte (VB 78 S. 12), wurde die RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um eine Stellungnahme ersucht. Diese kam in ihrem Bericht vom 14. Ap- ril 2020 zum Schluss, dass "[b]eim aktuellen Stand" die effektiv vorliegende Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit vom RAD nicht schlüssig beurteilt wer- den könne (VB 86 S. 5). Weitere Abklärungen seien der einzige Weg, um eine objektive Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde- führerin zu erhalten (VB 86 S. 6). Sie empfehle deshalb, eine bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung zu veranlassen (VB 86 S. 6). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge der SMAB AG am 30. Juli 2020 den Auftrag, die Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Psychi- atrie und Orthopädie zu begutachten (VB 114). Dabei wurden die Gutach- ter unter anderem um eine eingehende Diskussion des SAM-Gutachtens gebeten (VB 114 S. 3). Eine erneute gastroenterologische Begutachtung fand nicht statt. In ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (und auch im Rahmen der Diskussion des SAM-Gutachtens) gingen die SMAB-Gutachter mit keinem Wort auf die im SAM-Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 30 % aufgrund der abdominalen Beschwerden ein (VB 118.2 S. 6). Auch in den beiden Teilgutachten (VB 118.4 f.) und in der ergänzenden -7- Stellungnahme vom 30. August 2021 (VB 141) findet sich keine Stellung- nahme der SMAB-Gutachter zur gastroenterologischen Diagnose der SAM-Gutachter (VB 118). Somit bleibt letztlich unklar, ob und gegebenen- falls inwiefern die von den SAM-Gutachtern aus gastroenterologischer Sicht diagnostizierten chronischen abdominellen Beschwerden, welche in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten (VB 52.1 S. 44, VB 61 S. 6), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer an- gepassten Tätigkeit weitergehend einschränkt als von den Gutachtern der SMAB aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Befunde attes- tiert. 3.2.2. Überdies holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens der SMAB lediglich bei der RAD-Psychiaterin Dr. med. C. – am 16. Juni 2021 (VB 134) sowie am 4. April 2022 (VB 148) – Stellungnahmen ein. Diese verfügt über keine (ausgewiesenen) Fachkenntnisse im Bereich der Inne- ren Medizin bzw. Gastroenterologie und nahm im Übrigen ebenfalls keine gesamthafte Würdigung der in beiden Gutachten gestellten Diagnosen vor. 3.3. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung, aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (VB 151 S. 2), entbehrt damit einer Grundlage in den medizinischen Akten. Eine umfassende Be- urteilung der psychischen, orthopädischen und gastroenterologischen Be- schwerden, wie sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Be- schwerdeführerin erforderlich wäre, liegt nicht vor. Es bleibt daher unklar, inwiefern die psychische und die somatische, namentlich auch die abdomi- nale, Symptomatik die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. Zusammenfassend sprechen damit konkrete Indizien gegen den Beweis- wert des SMAB-Gutachtens (zu den für medizinische Gutachten geltenden beweisrechtlichen Anforderungen vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Der medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105) somit als unvoll- ständig abgeklärt. Die daher erforderlichen ergänzenden Abklärungen sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, weil es darum geht, eine bis- her vollständig ungeklärte Frage gutachterlich zu klären (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2022 (VB 151) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert