Zudem überzeugen die Ausführungen des behandelnden Orthopäden insoweit nicht, als er Zeichen für arthrotische Veränderungen verneinte (VB 150 S. 4), obwohl bereits im MR Arthrographie Schulter links vom 5. November 2020 eine leichte AC-Gelenksarthrose festgestellt worden war (VB 22). Den Akten sind keine weiteren, anderslautenden medizinischen Einschätzungen zu entnehmen, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen versicherungsmedizinischen Einschätzungen sprechen würden. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Mai - 10 -