5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht der Versicherungsmediziner Dr. med. B. und Dr. med. E. seien die über den 14. Februar 2021 hinaus persistierenden Beschwerden an seiner linken Schulter, wie sich aus den Beurteilungen von Dr. med. D. ergebe, nach wie vor auf das Unfallereignis vom 8. Oktober 2020 zurückzuführen. Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den Wegfall der Kausalität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. -7-