Ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Supinationstraumas am rechten OSG wirklich zusätzlich auf die linke Schulter gestürzt sei, müsse "ausserdem auch biomechanisch hinterfragt werden". Eine Verletzung in der rechten Schulter könnte noch erklärt werden, nicht jedoch eine linksseitige. Ausserdem bestünden keine strukturellen Läsionen, die mit einem Ereignis zu erklären wären. "Passend dazu" sei, dass die Schulterbeschwerden "erst im November" erwähnt worden seien (VB 129 S. 3).