3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B., Fachärztin für Chirurgie, vom 12. September 2021 (VB 129). Diese führte (betreffend die linke Schulter des Beschwerdeführers nach Einholung einer Zweitmeinung bei einem Radiologen [VB 131 S. 9 f.]) gestützt auf die Akten zusammengefasst aus, es seien keine Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Läsion vorhanden.