2.3. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2020 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen betreffend die linke Schulter des Beschwerdeführers -3- mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) zu Recht per 14. Februar 2021 eingestellt hat.