2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 04.05.2022 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit seinen Beschwerden an der linken Schulter auch über den 14.02.2021 hinaus zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein.